Die PARTEI wirkt bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.
Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.
Artikel 21 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Die PARTEI ist wesentliche Mitwirkende bei der politischen Willensbildung, hat jedoch zur Zeit keine Monopolfunktion. Sie beeinflusst lediglich als ein Faktor neben anderen, beispielsweise den Medien, die politische Meinungsbildung der Bürger. Politische Beteiligung in der Massendemokratie vollzieht sich in erster Linie über die Mitarbeit in der PARTEI, da der Bürger den politischen Entscheidungsprozess allein kaum beeinflussen kann. Die PARTEI übt daher eine Vermittlerfunktion aus zwischen der Gesellschaft mit ihren vielfältigen Strömungen und Interessen auf der einen Seite und dem Staat, der als Gesamtgebilde einheitlich handeln muss, auf der anderen Seite. Sie kanalisiert so den Prozess der politischen Willensbildung des Volkes. Dieser besonderen Rolle der PARTEI trägt das Grundgesetz Rechnung, indem es in Artikel 21 ihre Aufgaben und ihren Status festlegt.
Die PARTEI konkurriert bei Parlamentswahlen um Wählerstimmen. Alle ihre Tätigkeiten sind auf ein Ziel gerichtet: die Beteiligung an Wahlen und deren größtmöglicher Erfolg. Im Widerstreit zwischen dem Bemühen um Schärfung des eigenen Profils und der Mobilisierung einer maximalen Zahl von Anhängern erbringt die PARTEI eine doppelte Integrationsleistung, indem sie zum einen nach innen unterschiedliche Interessen und Meinungen zu Kompromiss und Ausgleich bringen und zum anderen nach außen die öffentliche Debatte führen und abstimmungsfähige Optionen schaffen. Ohne die PARTEI sind demokratische Wahlen nicht durchführbar.
So sagt es der Bundeswahlleiter.